10.5115
CH-UR
Artikel 4 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld - Schutzzonen: Zweck
Artikel 4 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld · Schutzzonen: Zweck
1. Die Zone I bezweckt die Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und Laichgebieten für Amphibien und Fische.
2. Die Zone II bezweckt die umfassende Erhaltung und naturnahe Entwicklung des Waldes.
3. Die Zone III dient zur Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen. Sie bezweckt zudem eine Erholungsnutzung unter Wahrung der Schutzinteressen sowie eine extensive landwirtschaftliche Nutzung (gemäss Bewirtschaftungsvertrag).
4. Die Zone IV dient zur Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen. Sie bezweckt eine wenig intensive landwirtschaftliche Nutzung.