10.5115
CH-UR
Artikel 14 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld - Begleitgruppe
Artikel 14 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld · Begleitgruppe
1. Für den Vollzug dieses Reglements wählt die Justizdirektion eine Begleitgruppe.
2. Die Begleitgruppe setzt sich zusammen aus je einer delegierten Person der Korporation Uri (Vertretung Eigentümerschaft), des Amts für Forst und Jagd und der Abteilung Natur- und Heimatschutz (Vertretung Kanton).
3. Die Begleitgruppe beurteilt, ob Gefährdungen, Störungen, Schädigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Veränderungen im Schutzgebiet vorliegen. Sie schlägt der Justizdirektion Massnahmen vor, falls die Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden.
4. Die Begleitgruppe legt Massnahmen fest, um den Deckungsgrad mit Waldbäumen gemäss Artikel 6 Absatz 2 im vorgegebenen Rahmen halten zu können.