10.5115
CH-UR
Artikel 13 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld - Vollzug
Artikel 13 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld · Vollzug
1. Das Schutzgebiet wird durch den Kanton mit Tafeln markiert.
2. Die Justizdirektion vollzieht dieses Reglement. Sie sorgt für die Markierung des Schutzgebiets, beaufsichtigt das Schutzgebiet und wacht über die Schutzziele und die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen. Dazu setzt sie eine Begleitgruppe ein.
3. Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunktionen betrauen.
4. Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten die Aufsichtsbehörden Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.