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Artikel 11 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld - Pflege, Nutzung und Unterhalt

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Artikel 11 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld · Pflege, Nutzung und Unterhalt

1. Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem separaten Pflegeplan festgelegt. Grundsätzlich sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen

a) Die im Schutzgebiet wachsenden Hecken und Einzelbäume werden durch gelegentlichen Rückschnitt verjüngt

b) Es sind Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von invasiven Neobiota vorzunehmen

c) Ein Säuberungsschnitt in der Waldweide ist erlaubt. Dabei sind aufkommende Jungbäume zu schonen

d) Um den Deckungsgrad gemäss Artikel 6 Absatz 2 halten zu können, werden in Absprache mit der Begleitgruppe kleinflächig Auslichtungen und Einzäunungen zur Waldverjüngung vorgenommen

2. Die Justizdirektion sorgt mit den geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des Pflegeplans. Sie kann insbesondere mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Rahmen der bewilligten Kredite Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets im Sinne dieses Reglements sicherzustellen.

3. Können Verträge nach Absatz 2 nicht abgeschlossen werden, sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verpflichtet, die Pflegearbeiten und den Unterhalt der Schutzgebiete durch den Kanton oder dessen Beauftragte zu dulden.

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