Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5115 CH-UR

Schutzziel

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (17)

Artikel 1 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel A1-1 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 2 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 3 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 4 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 5 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 6 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 7 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 8 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 9 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 10 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 11 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 12 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 13 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 14 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 15 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld Artikel 16 Reglement über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld

Gesetzestext (17 Artikel)

1. Dieses Reglement bezweckt eine möglichst unveränderte Erhaltung und Förderung des Naturschutzgebietes Hinterwiler als Relikt des ursprünglichen Auenwaldes, als Lebensraum und Fortpflanzungsgebiet von Amphibien und Fischen und als belebendes Element einer vielfältigen Landschaft.

2. Es bezweckt im Weiteren die Vernetzung der Lebensräume entlang der Reuss.

Anhang 1: Schutzzonenplan Wilerschachen («Polenschachen»)

1. Schutzzonenplan Wilerschachen («Polenschachen»)

[Schutzzonenplan Wilerschachen («Polenschachen»)](/api/uploads/24/b2ced60a2605108214c09a623413331ccd7fbf78657174e0a613ec5ccff5039a)

1. Folgende Liegenschaften werden vollumfänglich oder teilweise unter Schutz gestellt (Gemeinde Erstfeld)

a) Parzelle 263 (teilweise): A. Zgraggen-Stadler (inklusive Grenzmauer)

b) Parzelle 264 (teilweise): M. Indergand (Böschungskante unten)

c) Parzelle 268 (teilweise): Einwohnergemeinde Erstfeld

d) Parzelle 286 (teilweise): M. Indergand

e) Parzelle 288: Korporation Uri

f) Parzelle 289: M. Indergand

g) Parzelle 290: B. Fedier

h) Parzelle 291: M. Indergand

i) Parzelle 293 (teilweise): B. Fedier

j) Parzelle 1232 (teilweise): Kanton Uri

2. Die Lage und die Abgrenzung des Schutzgebiets ergeben sich aus dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.

1. Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen gegliedert

a) Zone I: Naturschutzzone (Weidwald)

b) Zone II: Naturschutzzone (Wald)

c) Zone III: Umgebungszone (Freizeit)

d) Zone IV: Umgebungszone (Landwirtschaft)

2. Die Schutzzonenzuweisung ergibt sich aus dem Plan im Anhang.

1. Die Zone I bezweckt die Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und Laichgebieten für Amphibien und Fische.

2. Die Zone II bezweckt die umfassende Erhaltung und naturnahe Entwicklung des Waldes.

3. Die Zone III dient zur Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen. Sie bezweckt zudem eine Erholungsnutzung unter Wahrung der Schutzinteressen sowie eine extensive landwirtschaftliche Nutzung (gemäss Bewirtschaftungsvertrag).

4. Die Zone IV dient zur Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen. Sie bezweckt eine wenig intensive landwirtschaftliche Nutzung.

1. Verboten sind in den Schutzzonen alle Massnahmen und Einrichtungen, die

a) das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen können

b) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten

2. Insbesondere ist es verboten

a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen; ausgenommen davon sind Anlagen im Zusammenhang mit der Nationalstrasse und der bestehenden Starkstromleitung, soweit die Bundesgesetzgebung sie zulässt

b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen; ausgenommen davon sind dem Schutzziel dienende Materialumlagerungen

c) die Gewässer sowie die Lebensräume der Amphibien, fische und Kleinlebewesen zu verändern

d) das Gebiet ausser zu Pflege- und Unterhaltszwecken zu befahren

e) zu entwässern sowie verschmutzte Abwässer einzuleiten oder versickern zu lassen

f) Einzelbäume oder Sträucher zu beseitigen oder zu pflanzen, ausser auf Anweisung des Amts für Forst und Jagd

g) zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen Zwecken zu überlassen; Ausnahmen für kontrolliertes Campieren erteilt die Gemeindekanzlei Erstfeld

h) Feuer ausserhalb der offiziellen Feuerstelle anzufachen

i) Kleinstrukturen wie Lesesteinhaufen zu zerstören oder wegzuräumen

1. In der Naturschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR [814.81](https://db.clex.ch/link/Bund/814.81/de)) oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden; Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern ist erlaubt | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Hunde frei laufen zu lassen | | |

2. Die Bestossung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.

3. Die halboffene Landschaft (Wald und Weide) soll erhalten bleiben. Ziel ist ein mittlerer Deckungsgrad mit Waldbäumen von 50 Prozent (entspricht dem aktuellen Deckungsgrad +/-10 Prozent). Die Weide hilft mit, das Schutzziel zu erreichen; eine extensive Beweidung ist erwünscht. Mit gezieltem Auszäunen werden Waldbäume und Sträucher vor Verbiss geschont, wenn dies die Erhaltung der Schutzziele erfordert.

1. In der Waldschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt, Vieh weiden zu lassen.

2. Die Offenhaltung für die Entwicklung der Amphibien muss gewährleistet sein.

1. In der Umgebungszone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt, Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR [814.81](https://db.clex.ch/link/Bund/814.81/de)) sowie Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnisse gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden. Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern ist erlaubt.

2. Die Bestossung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.

1. In der Naturschutzumgebungszone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 5 untersagt, mit Gülle oder mineralischem Stickstoff zu düngen.

2. Die Düngeeinschränkung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.

1. Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere die Schutzziele sowie ein überwiegendes öffentliches oder wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann die Begleitgruppe der Justizdirektion beantragen, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements zu gestatten.

1. Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem separaten Pflegeplan festgelegt. Grundsätzlich sind folgende Unterhaltsarbeiten auszuführen

a) Die im Schutzgebiet wachsenden Hecken und Einzelbäume werden durch gelegentlichen Rückschnitt verjüngt

b) Es sind Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von invasiven Neobiota vorzunehmen

c) Ein Säuberungsschnitt in der Waldweide ist erlaubt. Dabei sind aufkommende Jungbäume zu schonen

d) Um den Deckungsgrad gemäss Artikel 6 Absatz 2 halten zu können, werden in Absprache mit der Begleitgruppe kleinflächig Auslichtungen und Einzäunungen zur Waldverjüngung vorgenommen

2. Die Justizdirektion sorgt mit den geeigneten Massnahmen für die Umsetzung des Pflegeplans. Sie kann insbesondere mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Rahmen der bewilligten Kredite Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets im Sinne dieses Reglements sicherzustellen.

3. Können Verträge nach Absatz 2 nicht abgeschlossen werden, sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verpflichtet, die Pflegearbeiten und den Unterhalt der Schutzgebiete durch den Kanton oder dessen Beauftragte zu dulden.

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben, gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG und im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

1. Das Schutzgebiet wird durch den Kanton mit Tafeln markiert.

2. Die Justizdirektion vollzieht dieses Reglement. Sie sorgt für die Markierung des Schutzgebiets, beaufsichtigt das Schutzgebiet und wacht über die Schutzziele und die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen. Dazu setzt sie eine Begleitgruppe ein.

3. Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunktionen betrauen.

4. Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten die Aufsichtsbehörden Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.

1. Für den Vollzug dieses Reglements wählt die Justizdirektion eine Begleitgruppe.

2. Die Begleitgruppe setzt sich zusammen aus je einer delegierten Person der Korporation Uri (Vertretung Eigentümerschaft), des Amts für Forst und Jagd und der Abteilung Natur- und Heimatschutz (Vertretung Kanton).

3. Die Begleitgruppe beurteilt, ob Gefährdungen, Störungen, Schädigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Veränderungen im Schutzgebiet vorliegen. Sie schlägt der Justizdirektion Massnahmen vor, falls die Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden.

4. Die Begleitgruppe legt Massnahmen fest, um den Deckungsgrad mit Waldbäumen gemäss Artikel 6 Absatz 2 im vorgegebenen Rahmen halten zu können.

1. Wer die Schutzbestimmungen gemäss diesem Reglement verletzt, wird, gestützt auf Artikel 34 KNHG, mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.

2. Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten der oder des Schuldigen wieder herzustellen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →