10.5114
CH-UR
Artikel 9 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal - Vollzug
Artikel 9 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal · Vollzug
1. Das Schutzgebiet wird durch die zuständige Direktion mit Tafeln und Pfählen markiert.
2. Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
3. Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1 oder wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann die zuständige Direktion Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.