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Artikel 9 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal - Vollzug

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Artikel 9 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal · Vollzug

1. Das Schutzgebiet wird durch die zuständige Direktion mit Tafeln und Pfählen markiert.

2. Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.

3. Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1 oder wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann die zuständige Direktion Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.

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