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Artikel 8 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal - Abgeltung von Leistungen

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Artikel 8 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal · Abgeltung von Leistungen

1. Die Kosten für den laufenden Unterhalt des Schutzgebiets, die Gestaltungsmassnahmen (Aufwertungsmassnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht) sowie die Massnahmen zur Information der Bevölkerung gehen zulasten des Kantons Uri.

2. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

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