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Artikel 7 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal - Pflege, Nutzung und Unterhalt

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Artikel 7 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal · Pflege, Nutzung und Unterhalt

1. Das Schutzgebiet ist fachgerecht und standortgerecht zu bewirtschaften. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten.

2. Die zuständige Direktion 1 kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit dem betroffenen Grundeigentümer oder dem Bewirtschafter Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen.

3. Die Grenzen der Schutzzonen und Bewirtschaftungseinheiten sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege werden im Gelände, soweit dies notwendig ist für den Schutz der Objekte, markiert.

4. Die wichtigsten Schutzbestimmungen werden durch Informationstafeln am Rande des Schutzgebiets veröffentlicht.

5. Kann der Grundeigentümer oder Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Moorbiotope und Trockenwiesen nicht selbst sicherstellen, ist er verpflichtet, Pflege und Unterhalt durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.

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