Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5114 CH-UR

Artikel 6 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal - Schutzbestimmungen für die Naturschutzumgebungszonen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal · Schutzbestimmungen für die Naturschutzumgebungszonen

1. Verboten sind in den Naturschutzumgebungszonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen und Einrichtungen, die

a) das Schutzobjekt beeinträchtigen können

b) die Schutzziele gefährden können

c) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können

d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können

e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten können

2. Insbesondere ist verboten

a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutzzielen dienen

b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen

c) zu ent- und bewässern sowie Abwässer einzuleiten

d) eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, die eine dauerhafte Beeinträchtigung der schützenswerten Lebensräume zur Folge hat

e) die Flächen zu beweiden; ein extensives Überweiden im Herbst ist zulässig, solange dadurch keine sichtbaren Trittschäden verursacht werden

f) die Beseitigung und die Pflanzung von Einzelbäumen und Sträuchern ausserhalb des geschlossenen Walds ausser auf Anweisung der zuständigen Direktion

g) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören, ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd

h) wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören

i) nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln

j) Feuer anzufachen

k) zu lagern, zu zelten und zu campieren

l) Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen

m) das Gebiet ausserhalb der markierten Wege zu betreten, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements

n) das Gebiet zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements

3. In der Naturschutzumgebungszone A ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) sowie die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung untersagt.

4. In der Naturschutzumgebungszone B ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 die Verwendung von flüssigen Düngern gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) untersagt.

← Artikel 5 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal Schutzziel Artikel 7 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →