Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5114 CH-UR

Artikel 4 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal - Schutzzonen: Zweck

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal · Schutzzonen: Zweck

1. Die Naturschutzkernzone Moor bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der Flach- und Zwischenmoore mit ihren speziellen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften.

2. Die Naturschutzkernzone Trockenwiese bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der Trockenwiesen und -weiden mit ihren speziellen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften.

3. Die Naturschutzumgebungszone (Pufferzone) dient der Sicherung der Naturschutzkernzonen vor unerwünschten Einwirkungen sowie dem Schutz der Landschaft und der Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im Übergangsgebiet zwischen herkömmlich landwirtschaftlich genutzten Flächen und den Naturschutzkernzonen.

← Artikel 3 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal Schutzziel Artikel 5 Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →