10.5113
CH-UR
Artikel 5 Reglement über den Schutz der Flach- und Übergangsmoore «Brunnen» und «Fliesmatt» inkl. Moorlehrpfad in der Gemeinde Andermatt - Allgemeine Schutzbestimmungen
Artikel 5 Reglement über den Schutz der Flach- und Übergangsmoore «Brunnen» und «Fliesmatt» inkl. Moorlehrpfad in der Gemeinde Andermatt · Allgemeine Schutzbestimmungen
1. Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen und Einrichtungen, die
a) das Schutzobjekt beeinträchtigen können
b) die Schutzziele gefährden können
c) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können
d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können
e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
2. Insbesondere ist verboten
a) Hunde frei laufen zu lassen
b) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören, ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei
c) wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
d) nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
e) Feuer anzufachen
f) zu lagern, zu zelten und zu campieren
g) Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen