Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5112 CH-UR

Artikel 9 Reglement über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden - Schutzbestimmungen für den Flachsee mit Ufer (Zone III)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Reglement über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden · Schutzbestimmungen für den Flachsee mit Ufer (Zone III)

1. Im Flachsee und an dessen Ufer ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt

a) zu düngen

b) mehr als einmal jährlich und vor dem 1. September zu mähen

c) das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken zu befahren und zu betreten, ausgenommen bleibt die bewilligte Fischerei

d) zu baden und die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie solche zu stationieren

← Artikel 8 Reglement über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden Schutzziel Artikel 10 Reglement über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →