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Artikel 6 Reglement über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden - Allgemeine Schutzbestimmungen

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Artikel 6 Reglement über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden · Allgemeine Schutzbestimmungen

1. Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 4 alle Massnahmen und Einrichtungen, die

a) die Schutzobjekte beeinträchtigen können

b) die Schutzziele gefährden können

c) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können

d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können

e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten

2. Insbesondere ist verboten

a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen

b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen

c) zu bewässern und zu entwässern sowie Abwasser einzuleiten oder versickern zu lassen

d) Giftstoffe zu verwenden

e) Baumgruppen, einzelstehende Bäume und markante Einzelsträucher zu beseitigen

f) aufzuforsten oder Baumbestände anzulegen

g) Acker- und Gartenbau zu betreiben

h) Pflanzen und Tiere anzusiedeln, ausgenommen bleibt der ordentliche Fischbesatz

i) wildlebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören

k) wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören, ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd und Fischerei

l) zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen Zwecken zu überlassen

m) Feuer anzufachen

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