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Artikel 5 Reglement über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden - Schutzzonen: Zweck

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Artikel 5 Reglement über den Schutz von Hoch- und Flachmooren und von Quellen auf dem Urnerboden · Schutzzonen: Zweck

1. Die Zonen I, II, III, IV bezwecken die umfassende Erhaltung der Moore und Rieder und der Gewässer mit ihren Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften.

2. Die Zonen V und VI dienen zur Sicherung der übrigen Zonen und dem Schutze wichtiger Elemente der Landschaft.

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