10.5111
CH-UR
Artikel 9 Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital - Markierung und Pflege
Naturschutzzone Golzern
Artikel 9 Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital · Markierung und Pflege
1. Die Schutzzone ist entlang der Wanderwege und der Grenzen zu kennzeichnen.
2. Die zuständige Direktion kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit den betroffenen Grundeigentümern Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege der Schutzobjekte sicherzustellen.