Artikel 8 Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital - Spezielle Schutzbestimmungen
Artikel 8 Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital · Spezielle Schutzbestimmungen
1. In der Schutzzone I ist zusätzlich verboten
a) den Seegrund zu betreten
b) mit Schwimmkörpern aller Art zu fahren und solche zu stationieren
2. In der Schutzzone II ist zusätzlich verboten
a) das Gebiet ausser zu landwirtschaftlichen Zwecken zu befahren
b) ausserhalb der Vegetationszeit zu düngen
c) Gülle oder Flüssigdünger auszubringen
d) Giftstoffe zu verwenden
e) Am südlichen und östlichen bewaldeten Ufer gelten die Vorschriften der Forstgesetzgebung
3. In der Schutzzone III ist zusätzlich verboten
a) zu düngen und Giftstoffe zu verwenden
b) Feuer anzufachen
c) Vieh weiden zu lassen, ausgenommen der Durchgang zu und von den Alpen auf dem Viehtriebweg
d) vor dem 1. September zu mähen
e) das Gelände ausserhalb der im Plan als Wanderwege bezeichneten Wege zu betreten; vorbehalten ist die landwirtschaftliche Streuenutzung
f) aufzuforsten und Baumbestände anzulegen
g) Hunde frei laufen zu lassen