Artikel 7 Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital - Allgemeine Schutzbestimmungen
Artikel 7 Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital · Allgemeine Schutzbestimmungen
1. Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 6 alle Massnahmen und Einrichtungen zwecks einer intensiveren Nutzung, die
a) die Schutzobjekte beeinträchtigen können
b) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können
c) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können
d) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
2. Insbesondere ist verboten
a) Bauten und Anlagen zu errichten
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern oder zu entnehmen
c) zu entwässern sowie Abwässer einzuleiten oder versickern zu lassen
d) Baumgruppen oder einzelne Bäume zu beseitigen
e) wildlebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben und zu zerstören
f) zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesem Zweck zu überlassen. Gewährleistet bleibt das Zelten zwischen den Seegäden und dem Bach beim Stall Jauch im bisherigen Rahmen. Sofern es das Schutzinteresse erheischt, wird die zuständige Direktion Einschränkungen verfügen