Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5111 CH-UR

Artikel 14 Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital - Vollzug

Straf- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 14 Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital · Vollzug

1. Die zuständige Direktion vollzieht dieses Reglement sowie die darin enthaltenen Schutzverfügungen.

2. Die Aufsichtsbehörden gemäss Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.

3. Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1, es erfordern, kann die zuständige Direktion unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten.

← Artikel 13 Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital Zweck Artikel 15 Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →