10.5111
CH-UR
Artikel 14 Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital - Vollzug
Straf- und Schlussbestimmungen
Artikel 14 Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital · Vollzug
1. Die zuständige Direktion vollzieht dieses Reglement sowie die darin enthaltenen Schutzverfügungen.
2. Die Aufsichtsbehörden gemäss Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
3. Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1, es erfordern, kann die zuständige Direktion unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements gestatten.