Artikel 12a Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital - Schutzbestimmung für Fliessgewässer
Artikel 12a Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital · Schutzbestimmung für Fliessgewässer
1. Die Objekte gemäss Artikel 11a sind mindestens für 80 Jahre ungeschmälert zu erhalten.
2. Insbesondere ist es verboten
a) die Schutzgewässer zur Energieerzeugung zu nutzen
b) Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen
3. Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z.B. Brücken oder Furten).
4. Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb) können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.
5. Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.