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Artikel 12 Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital - Schutzbestimmung

Einzelne Natur- und Kulturobjekte
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Artikel 12 Reglement über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital · Schutzbestimmung

1. Die Objekte gemäss Artikel 10 und 11 sind gegen verbotene Beeinträchtigungen nach Artikel 6 der Verordnung betreffend Natur- und Heimatschutz geschützt. Die Nutzung der Objekte im bisherigen Rahmen sowie die wohlerworbenen Rechte bleiben gewährleistet.

2. Massnahmen und Veränderungen an und in diesen Objekten sowie in unmittelbarer Umgebung dieser Objekte sind nur mit Genehmigung der zuständigen Direktion gestattet.

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