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Artikel 8 Reglement über den Schutz des Südufers des Urnersees - Schutzbestimmungen für die Wasser- und Uferschutzzone

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Artikel 8 Reglement über den Schutz des Südufers des Urnersees · Schutzbestimmungen für die Wasser- und Uferschutzzone

1. In der Wasser- und Uferschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt

a) zu baden und die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie dieselben zu stationieren, zu lagern und zu wassern; ausgenommen zur Pflege und zur bewilligten Fischerei. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen gemäss Fischereireglement vom 1. Dezember 1998 (RB 40.3215)

b) wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören

c) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören; vorbehalten bleiben die bewilligte Fischerei und der Hegeabschuss

d) den Seegrund zum Nachteil der Wasserpflanzen sowie der Lebensräume der Fische und Kleinlebewesen zu verändern

2. Der Abbau von Kies und Sand mit gültiger Konzession ist erlaubt.

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