Artikel 7 Reglement über den Schutz des Südufers des Urnersees - Schutzbestimmungen für die Naturschutzzone
Artikel 7 Reglement über den Schutz des Südufers des Urnersees · Schutzbestimmungen für die Naturschutzzone
1. In der landseitigen Naturschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 untersagt
a) Vieh weiden zu lassen
b) mehr als einmal jährlich zu mähen
c) die Wälder waldwirtschaftlich zu nutzen
d) das Gelände ausserhalb der im Plan als Wanderwege bezeichneten Wege und Strassen zu betreten und mit Fahrrädern zu befahren; vorbehalten bleibt das Betreten zur Pflege
e) wild lebende Pflanzen und Pilze zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
f) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören; vorbehalten bleiben die bewilligte Laichfischerei und der Hegeabschuss
g) zu baden und die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren sowie dieselben zu stationieren, zu lagern und zu wassern; vorbehalten bleibt die bewilligte Laichfischerei
h) Feuer anzufachen