Artikel 6 Reglement über den Schutz des Südufers des Urnersees - Allgemeine Schutzbestimmungen
Artikel 6 Reglement über den Schutz des Südufers des Urnersees · Allgemeine Schutzbestimmungen
1. Verboten sind in den Schutzzonen gemäss Artikel 4 alle Massnahmen und Einrichtungen, die
a) die Schutzobjekte beeinträchtigen können
b) die Schutzziele gefährden können
c) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können
d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können
e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
2. Insbesondere ist verboten
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck dienen; ausgenommen davon sind der Nationalstrasse dienende Anlagen, sofern sie nicht dem Schutzzonenzweck zuwiderlaufen
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen
c) zu bewässern und zu entwässern sowie verschmutzte Abwässer einzuleiten oder versickern zu lassen
d) zu düngen und Giftstoffe zu verwenden
e) Baumgruppen, einzelstehende Bäume und markante Einzelsträucher zu beseitigen
f) standortfremd aufzuforsten oder Baumbestände anzulegen, sofern dies nicht dem Schutzzonenzweck entspricht
g) Acker- und Gartenbau zu betreiben
h) Pflanzen und Tiere anzusiedeln
i) zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen Zwecken zu überlassen
k) Hunde nicht an der Leine zu führen
l) mit Fluggeräten zu starten und zu landen sowie das Gebiet in unter 150 m Höhe zu überfliegen
m) Modellflugzeuge fliegen zu lassen
n) das Gebiet ausser zu Pflege- und Nutzungszwecken mit Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern zu befahren
o) das Gelände ausserhalb der im Schutzzonenplan als Reitwege bezeichneten Wege und Strassen zu bereiten