10.5110
CH-UR
Artikel 5 Reglement über den Schutz des Südufers des Urnersees - Schutzzonen: Zweck
Artikel 5 Reglement über den Schutz des Südufers des Urnersees · Schutzzonen: Zweck
1. Die Naturschutzzone und die Wasser- und Uferschutzzone (Zonen I und II) bezwecken einerseits die umfassende Erhaltung der Wälder, Rieder, Auen samt deren ökologischen Voraussetzungen und der Gewässer mit ihren Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und andererseits die Wiederherstellung eines aktiven Deltabereichs.
2. Die Umgebungszone (Zone III) dient der Sicherung der Naturschutzzone und der Wasser- und Uferschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen (Puffergebiete) und dem Schutz der Landschaft. Eine Erholungsnutzung unter Wahrung der Schutzinteressen bleibt gewährleistet.