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Artikel 3 Reglement über den Schutz des Südufers des Urnersees - Markierung

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Artikel 3 Reglement über den Schutz des Südufers des Urnersees · Markierung

1. Das Schutzgebiet wird durch den Kanton Uri durch Tafeln, Pfähle und Bojen markiert. Die Zone I (siehe Art. 4) wird, wo erforderlich, zusätzlich durch Abhagen abgegrenzt.

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