Artikel 6 Reglement zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR) - Beitragsobjekte
Artikel 6 BLNR · Beitragsobjekte
1. Als Beitragsobjekte im Sinne von Artikel 5 BLNV gelten, sofern sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen, insbesondere
a) extensiv genutzte Wiesen (Magerwiesen)
b) Wildheuflächen
c) wenig intensiv genutzte Wiesen
d) extensiv genutzte Weiden (mageres Weideland)
e) Streueflächen
f) Hecken, Feld- und Ufergehölze
g) Rückführungsflächen
h) Neuanpflanzungen
i) Uferwiesen entlang von Fliessgewässern
j) regionsspezifische Biodiversitätsflächen
2. Die Objekte nach Absatz 1 Buchstabe a, c, d, g, h, i und j müssen landwirtschaftliche Nutzflächen im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) darstellen.
3. Flächen weiterer Landschaftselemente wie Trockenmauern, Steinhaufen und so weiter werden den Beitragsobjekten zugerechnet, falls sie sich in oder angrenzend an ein Objekt nach Absatz 1 Buchstabe a bis f befinden und die Anforderungen nach Artikel 5 BLNV erfüllen.
4. Die Beitragsobjekte nach Absatz 1 bis 3 sind nur beitragsberechtigt, sofern sie sich in einer rechtskräftigen Schutzzone nach dem kantonalen Richtplan oder dem gemeindlichen Nutzungsplan befinden.