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10.5106 BLNR CH-UR

Artikel 5 Reglement zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR) - Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeine Zuständigkeiten
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Artikel 5 BLNR · Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz

1. Die Abteilung Natur- und Heimatschutz ist die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. Sie übernimmt die Aufgaben, die ihr dieses Reglement ausdrücklich überträgt.

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