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10.5106 BLNR CH-UR

Artikel 4 Reglement zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR) - Amt für Landwirtschaft

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeine Zuständigkeiten
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Artikel 4 BLNR · Amt für Landwirtschaft

1. Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die BLNV und dieses Reglement, soweit diese Erlasse Aufgaben nicht einer anderen Behörde oder Fachstelle übertragen.

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