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10.5106 BLNR CH-UR

Artikel 3 Reglement zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR) - Justizdirektion

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeine Zuständigkeiten
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Artikel 3 BLNR · Justizdirektion

1. Im Bereich von übrigen Flächen (nicht-landwirtschaftliche Nutzflächen, Nicht-LN) übt die Justizdirektion die Aufsicht aus über den Vollzug der Gesetzgebung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz. Sie schliesst die Bewirtschaftungsverträge ab.

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