10.5106
BLNR
CH-UR
Artikel 3 Reglement zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR) - Justizdirektion
Allgemeine Bestimmungen - Allgemeine Zuständigkeiten
Artikel 3 BLNR · Justizdirektion
1. Im Bereich von übrigen Flächen (nicht-landwirtschaftliche Nutzflächen, Nicht-LN) übt die Justizdirektion die Aufsicht aus über den Vollzug der Gesetzgebung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz. Sie schliesst die Bewirtschaftungsverträge ab.