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10.5106 BLNR CH-UR

Artikel 22 Reglement zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR) - Prüfung der Beitragsvoraussetzungen

Besondere Bestimmungen - Verfahrensvorschriften
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Artikel 22 BLNR · Prüfung der Beitragsvoraussetzungen

1. Das Amt für Landwirtschaft prüft die landwirtschaftlichen Voraussetzungen nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). Das Amt für Landwirtschaft leitet das Gesuch in der Folge der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz weiter.

2. Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft, ob ein Beitragsobjekt nach Artikel 5 BLNV vorliegt und kartiert die Flächen. Sie legt die genaue Höhe des Beitrags und die Bewirtschaftungsvorschriften fest. Sie teilt das Ergebnis dem Amt für Landwirtschaft mit.

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