Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5106 BLNR CH-UR

Artikel 2 Reglement zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR) - Volkswirtschaftsdirektion

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeine Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 BLNR · Volkswirtschaftsdirektion

1. Im Bereich von landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) übt die Volkswirtschaftsdirektion die Aufsicht aus über den Vollzug der Gesetzgebung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz. Sie schliesst die Bewirtschaftungsverträge ab.

← Artikel 1 BLNR Reglement zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR) Artikel 3 BLNR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →