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10.5105 BLNV CH-UR

Artikel 9 Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV) - Zusammenhang mit Bundesbeiträgen

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Artikel 9 BLNV · Zusammenhang mit Bundesbeiträgen

1. Beiträge nach dieser Verordnung werden grundsätzlich nur geleistet, wenn für das gleiche Objekt Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) zugesichert sind.

2. Ausnahmsweise und wenn es dem Zweck dieser Verordnung dient, kann der Kanton Beiträge leisten, ohne dass Bundesbeiträge im Sinne von Absatz 1 zugesichert sind.

3. Die Beiträge des Kantons und des Bundes dürfen insgesamt nicht höher sein, als der Zweck dieser Verordnung es erheischt.

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