10.5105
BLNV
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV) - Beitragsberechtigung
Beiträge
Artikel 8 BLNV · Beitragsberechtigung
1. Beitragsberechtigt ist der Bewirtschafter, der bereit und in der Lage ist, für ein Beitragsobjekt die Bewirtschaftungsvorschriften zu beachten.
2. Die Beitragsberechtigung gewährt keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag. Artikel 9 und 10 bleiben in jedem Fall vorbehalten.