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10.5105 BLNV CH-UR

Artikel 8 Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV) - Beitragsberechtigung

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Artikel 8 BLNV · Beitragsberechtigung

1. Beitragsberechtigt ist der Bewirtschafter, der bereit und in der Lage ist, für ein Beitragsobjekt die Bewirtschaftungsvorschriften zu beachten.

2. Die Beitragsberechtigung gewährt keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag. Artikel 9 und 10 bleiben in jedem Fall vorbehalten.

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