Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5105 BLNV CH-UR

Artikel 5 Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV)

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Artikel 5 BLNV

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete, in denen Objekte im Sinne dieser Verordnung unterstützt werden.

2. Als Grundlage für die Gebietsausscheidung dienen die Schutzobjekte im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) und das kantonale Natur- und Landschaftsschutzkonzept.

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