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10.5105 BLNV CH-UR

Artikel 4 Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 4 BLNV · Begriffe

1. Als Ökobeiträge gelten Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). Für Beitragsobjekte nach Artikel 5 werden sie als Sockelbeiträge ausgerichtet und mit Naturschutzbeiträgen ergänzt.

2. Als Naturschutzbeiträge gelten Beiträge nach dieser Verordnung und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), die durch kantonale Kredite und Bundesbeiträge finanziert werden.

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