10.5105
BLNV
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 BLNV · Begriffe
1. Als Ökobeiträge gelten Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). Für Beitragsobjekte nach Artikel 5 werden sie als Sockelbeiträge ausgerichtet und mit Naturschutzbeiträgen ergänzt.
2. Als Naturschutzbeiträge gelten Beiträge nach dieser Verordnung und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), die durch kantonale Kredite und Bundesbeiträge finanziert werden.