10.5105
BLNV
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV) - Verweis auf das Bundesrecht
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 BLNV · Verweis auf das Bundesrecht
1. Soweit sich im Folgenden nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Voraussetzungen für Beiträge des Bundes nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) auch für Beiträge des Kantons nach dieser Verordnung.