Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5105 BLNV CH-UR

Artikel 3 Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV) - Verweis auf das Bundesrecht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 BLNV · Verweis auf das Bundesrecht

1. Soweit sich im Folgenden nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Voraussetzungen für Beiträge des Bundes nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) auch für Beiträge des Kantons nach dieser Verordnung.

← Artikel 2 BLNV Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV) - Zweck Artikel 4 BLNV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →