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10.5105 BLNV CH-UR

Artikel 2 Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 BLNV · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons für Leistungen der Landwirtschaft im Interesse des Naturschutzes.

2. Im Rahmen ihres Zweckes vollzieht sie das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz.

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