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Artikel 9 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Schutzbestimmungen

Schutzmassnahmen - Voraussetzungen und Inhalt
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Artikel 9 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Schutzbestimmungen

1. Die Schutzbestimmungen enthalten Rechte und Pflichten sowie Eigentumsbeschränkungen, die erforderlich und geeignet sind, um die Schutzziele zu erreichen. Sie müssen verhältnismässig sein.

2. Das Enteignungsrecht bleibt als äusserste Schutzmassnahme vorbehalten.

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