10.5101
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Schutzbestimmungen
Schutzmassnahmen - Voraussetzungen und Inhalt
Artikel 9 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Schutzbestimmungen
1. Die Schutzbestimmungen enthalten Rechte und Pflichten sowie Eigentumsbeschränkungen, die erforderlich und geeignet sind, um die Schutzziele zu erreichen. Sie müssen verhältnismässig sein.
2. Das Enteignungsrecht bleibt als äusserste Schutzmassnahme vorbehalten.