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10.5101 CH-UR

Artikel 7 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Schutzobjekte: Gliederung

Schutzmassnahmen - Voraussetzungen und Inhalt
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Artikel 7 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Schutzobjekte: Gliederung

1. Die Schutzobjekte werden gegliedert in solche von

a) nationaler Bedeutung

b) regionaler Bedeutung

c) lokaler Bedeutung

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