Artikel 6 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Schutzobjekte: Gegenstand
Artikel 6 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Schutzobjekte: Gegenstand
1. Schutzobjekte sind
a) Gebiete, die grössere Landflächen umfassen oder bauliche wie natürliche Gesamterscheinungen darstellen, deren Schutzwürdigkeit sich weniger aus dem Wert ihrer Bestandteile, als vielmehr aus deren Zusammenwirken zu einem charakteristischen Ganzen ergibt
b) Einzelobjekte, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung ergibt
2. Als schutzwürdige Gebiete gelten namentlich Erholungsräume, wertvolle Ortsbilder, Fluss- und Seeufer, naturnahe Landschaften und wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
3. Zu den schutzwürdigen Einzelobjekten gehören neben Fahrnisgegenständen auch Natur- und Kulturdenkmäler, wie Gewässerpartien, einzelne Bäume und Baumbestände, Kleinbiotope und Aussichtspunkte sowie Baudenkmäler, einzelne Gebäudeteile, historische Stätten, archäologische Fundzonen und dergleichen. Wenn die Bedeutung des schutzwürdigen Objektes es rechtfertigt, kann auch dessen Umgebung unter Schutz gestellt werden.