Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5101 CH-UR

Artikel 5 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Inhalt

Schutzmassnahmen - Voraussetzungen und Inhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 5 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Inhalt

1. Alle Schutzmassnahmen müssen

a) das Schutzobjekt bezeichnen

b) die Schutzziele festlegen

c) die Schutzbestimmungen enthalten

← Artikel 4 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz Geltungsbereich und Zweck Artikel 6 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →