10.5101
CH-UR
Artikel 5 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Inhalt
Schutzmassnahmen - Voraussetzungen und Inhalt
Artikel 5 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Inhalt
1. Alle Schutzmassnahmen müssen
a) das Schutzobjekt bezeichnen
b) die Schutzziele festlegen
c) die Schutzbestimmungen enthalten