10.5101
CH-UR
Artikel 4 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Voraussetzungen
Schutzmassnahmen - Voraussetzungen und Inhalt
Artikel 4 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Voraussetzungen
1. Schutzmassnahmen setzen voraus, dass das Objekt, das geschützt werden soll, schutzwürdig ist.
2. Schutzwürdig sind Objekte, die sich durch ihre Einmaligkeit, ihre Seltenheit oder ihr harmonisches Gesamtbild auszeichnen. Dabei sind auch der ökologische Stellenwert sowie die kulturelle, historische und wissenschaftliche Bedeutung der Objekte mitzuberücksichtigen.
3. Bevor die zuständigen Behörden Eigentumsbeschränkungen verfügen, haben sie zu versuchen, das angestrebte Schutzziel auf freiwilligem Weg zu erreichen. Zu diesem Zweck können sie im Rahmen der verfügbaren Kredite Vereinbarungen treffen, Dienstbarkeiten begründen oder Schutzobjekte erwerben.