Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5101 CH-UR

Artikel 38 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 38 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

2. Artikel 12 ist vom Bundesrat zu genehmigen.

← Artikel 37 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz Geltungsbereich und Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →