10.5101
CH-UR
Artikel 37 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Artikel 37 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Übergangsbestimmungen
1. Das Verzeichnis der Schutzobjekte vom 22. Oktober 1979 gilt als kantonales Schutzinventar nach Artikel 17.
2. Die zuständige Direktion hat das Verzeichnis der Schutzmassnahmen nach Artikel 20 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.
3. Schutzmassnahmen nach altem Recht bleiben gültig, wenn sie innert drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht angepasst werden.