Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.5101 CH-UR

Artikel 34 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Strafen

Rechtsschutz, Verwaltungszwang, Strafen
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Artikel 34 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Strafen

1. Mit Busse bis zu 5'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig

a) Schutzmassnahmen zuwiderhandelt

b) die Bestimmungen über den Pflanzenschutz missachtet

c) die Bewilligungs- und Anzeigepflicht nach Artikel 21 verletzt

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege.

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