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Artikel 33 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Verwaltungszwang

Rechtsschutz, Verwaltungszwang, Strafen
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Artikel 33 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Verwaltungszwang

1. Bei tatsächlichen oder drohenden Widerhandlungen gegen rechtskräftige Schutzmassnahmen sind die notwendigen Zwangsmassnahmen zu treffen.

2. Zulässig sind insbesondere Einstellungsverfügungen, bei Fahrnisgegenständen auch Beschlagnahmeverfügungen, und Verfügungen, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.

3. Zuständig hiefür ist die Gemeinde oder der Regierungsrat, je nachdem, wer die verletzte oder bedrohte Schutzmassnahme getroffen hat.

4. In dringlichen Fällen kann die zuständige Direktion solche Verfügungen erlassen.

5. Im übrigen richten sich die Massnahmen des Verwaltungszwangs nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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