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Artikel 32 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Rechtsschutz

Rechtsschutz, Verwaltungszwang, Strafen
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Artikel 32 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Rechtsschutz

1. Vorbehältlich besonderer Bestimmungen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen und Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB [2.2345](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.2345/de)).

2. Soweit gegen Schutzmassnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Einsprache, Verwaltungsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, steht das Einsprache- und Beschwerderecht auch kantonalen Natur- und Heimatschutzorganisationen zu, welche als juristische Person mit Sitz im Kanton Uri sich statutengemäss zur Hauptsache dem Natur- und Heimatschutz widmen und mindestens zehn Jahre vor der Einreichung der Einsprache oder der Beschwerde gegründet wurden.

3. Für das Verfahren bei Enteignungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung (RB [3.3211](https://rechtsbuch.ur.ch/data/3.3211/de)).

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