10.5101
CH-UR
Artikel 31 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Natur- und Heimatschutzfonds
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 31 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Natur- und Heimatschutzfonds
1. Zur Förderung des Natur- und Heimatschutzes äufnet der Kanton einen Natur- und Heimatschutzfonds.
2. Leistungen Dritter, die zwar für die Belange des Natur- und Heimatschutzes, nicht aber für bestimmte Schutzmassnahmen erbracht werden, sind in den Natur- und Heimatschutzfonds zu legen.
3. Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds.