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Artikel 31 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Natur- und Heimatschutzfonds

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 31 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Natur- und Heimatschutzfonds

1. Zur Förderung des Natur- und Heimatschutzes äufnet der Kanton einen Natur- und Heimatschutzfonds.

2. Leistungen Dritter, die zwar für die Belange des Natur- und Heimatschutzes, nicht aber für bestimmte Schutzmassnahmen erbracht werden, sind in den Natur- und Heimatschutzfonds zu legen.

3. Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds.

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