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Artikel 30 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Kantonsbeiträge

Finanzielle Bestimmungen
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Artikel 30 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Kantonsbeiträge

1. Um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen, kann der Kanton den Gemeinden und Privaten finanzielle Beiträge leisten oder mit ihnen Programmvereinbarungen abschliessen.

2. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung der Schutzobjekte.

3. Wenn deren besondere Leistungen es rechtfertigen, kann der Kanton private Natur- und Heimatschutzorganisationen finanziell unterstützen.

4. Kredite für solche Beiträge unterstehen den Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung und den Bestimmungen der Finanzhaushaltsverordnung (RB 3.2111), sofern sie nicht aus dem Natur- und Heimatschutzfonds oder im Rahmen von Programmvereinbarungen geleistet werden.

5. Entfällt der Schutzzweck oder wird der Zweck der Schutzmassnahme nachträglich vereitelt, sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. In Härtefällen kann der Regierungsrat davon ganz oder teilweise absehen.

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