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Artikel 3 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz - Allgemeine Pflicht von Kanton und Gemeinden

Allgemeine Verhaltenspflichten
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Artikel 3 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz · Allgemeine Pflicht von Kanton und Gemeinden

1. Der Kanton und die Gemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Naturschutz und den Heimatschutz Rücksicht zu nehmen.

2. Zu diesem Zweck können sie Schutzmassnahmen treffen und Bewilligungen, Genehmigungen, Beiträge, Konzessionen und dergleichen an entsprechende Bedingungen und Auflagen knüpfen oder verweigern.

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